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AGB

1.    Anwendungsbereich

1.1. Unsere Lieferungen,  Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen  unseres Kunden und dem Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen  sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

1.3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2.    Angebot und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen an- nehmen.

2.2. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Kunden bedürfen zur ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter oder Vertreter ist insoweit eingeschränkt.

2.3. Zeichnungen,  Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, so dass handelsübliche Abweichungen zulässig sind. Auch im Übrigen bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht im Rahmen des Zumut- baren vorbehalten. Das gilt auch, wenn dem Besteller Muster bzw. Proben überlassen wurden. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.

3.    Preise, Preiserhöhung, Zahlung

3.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lager oder Werk ohne Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Sämtliche Nebenkosten ( z.B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) einschließlich Verpackung gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat unser Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis uns zurückzuerstatten, falls wir leistungspflichtig geworden sind. Insbesondere hat der Kunde die am Tage der Lieferung geltende Umsatzsteuer zu zahlen.

3.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen oder die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 6 Wochen erfolgen kann. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Unserem Kunden steht im Falle der Erhöhung nur dann ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten  zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

3.3. Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig und wie folgt zahlbar:

a) 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Warenwert, also nicht von Reparatur- und Montagekosten

b) 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

3.4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6. Sind uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit  unseres Vertragspartners in  Frage  stellen,  sind  wir  berechtigt,  Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.

3.7. Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.

3.8. Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreis- schuld aufgrund des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

4     Gefahrenübergang, Verpackung

4.1. Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab unserem Firmensitz vereinbart. Die Gefahr geht auf unseren Kunden über, so- bald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Kräften besorgen.

4.2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.3. Sofern unser Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5.    Lieferfristen

Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhalts erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa vom Besteller zu leistenden Anzahlung. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen.  Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als 6 Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus an- deren Verträgen – im Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Der Beweis dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und die erforderlichen Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zu Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.

6.    Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziff. 9 auf Schadenersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben: Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Kunden auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 15 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Falle unseres Verzuges hat unser Kunde Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist. Ein dem Kunden zustehendes Rücktritts- recht und ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche  wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Falle des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

7.    Annahmeverzug unseres Vertragspartners

Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Falle des Fristablaufes die Entgegennahme unserer Leistungen durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber noch nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages  für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen. Unserem Kunden bleibt es vorbehalten, den Beweis zu erbringen, dass das Lagergeld nicht oder nicht in der geforderten Mindesthöhe entstanden ist.

8.    Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadenersatz statt der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Kunden mit der Stornierung eines er- teilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Bestellers von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu, können wir 20 % des Vertragspreisanteils, der den betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen. Unserem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen bleibt unberührt.

9.    Haftung für  Mängel und Schadenersatz

9.1. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in §§ 377 und 378 HGB vorgesehenen Untersuchungs-  und Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß  nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

9.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

9.3. Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Für den Schadenersatz – und Aufwendungsersatzanspruch gem. § 437 Ziff. 3 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.4. Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn nachweisbar unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist. Unsere Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt. Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen  gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigen- schaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten  jedoch  nicht   für   Ansprüche  nach  dem  Produkthaftungsgesetz.

10.  Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadenersatzansprüchen  freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen ein- getretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen,  die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich in inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten. Unsere Freistellungs- und Schadenersatzansprüche gem. §§ 437, 440, 478 BGB und aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt.

11.   Eigentumsvorbehalt

11.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, gewährt unser Kunde uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die jetzt schon getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache nicht selbst besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Sachen, an denen uns nach den vorstehenden Vorschriften (Mit-)Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

11.2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand (Mit-)Eigentum zusteht, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Kunden gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen  aus den vereinnahmten  Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegen. Ist dies hingegen der Fall, ist unser Kunde verpflichtet, uns die abgetretenen  Forderungen und  deren  Schuldner bekannt  zu  geben,  uns  die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens er- löschen die Rechte unseres Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.

11.3. Unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist gesondert zu lagern. Der Kunde hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

11.4. Bei vertragswidrigem  Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zu- rückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

12.   Eigentum an Unterlagen, Weitergabe

An von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Informationen, vor allem schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

13.   Schutzrechte

Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter,  insbesondere Patente, Geschmacks- oder Gebrauchsmuster  oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten  Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte, und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unsere Rechnung zu tätigen.

14.   Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

14.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens in Herford. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

14.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Herford Erfüllungsort.

14.3. Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf BGBl 1989 II S 588, b.e.r. 1990 II, 1699) sowie sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

14.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte diese eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzen.

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Diamantwerkzeuge von M & K Diamant Werkzeugservice GmbH & CO. KG

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